Formale und materielle Anforderungen an die Buchführung



Wir führen Ihre Buchhaltung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aus. Der Kaufmann hat in seiner Buchhaltung nach § 238 Abs. 1 HGB, die Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) durchzuführen. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sind die Richtlinien für jede ordentliche und ordnungsgemäße Buchhaltung. Im § 243 HGB werden die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung als Leitlinie für die Erstellung des Jahresabschlusses genannt. Im Einkommensteuergesetz bezieht sich der § 4 Abs. 2 auf die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und in der Abgabenordnung der § 146 Abs. 5.

 

Einige dieser Grundsätze sind ausdrücklich aufgeführt in den §§ 239 ff. im Handelsgesetzbuch und in den §§ 143 ff. der Abgabenordnung. Zu diesen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung sind weitere durch kaufmännische Gepflogenheiten hinzugekommen. Durch die Rechtsprechung sowie die wissenschaftliche und kaufmännische Handhabe wurden diese Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu Leitlinien einer guten Buchhaltung.

· Die Buchführung muss vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet sein ( $239 Abs. 2 HGB)

· Sie muss klar und übersichtlich sein ( $243 Abs. 2 HGB)

· Sie muss in einer lebenden Sprache abgefasst sein, darf nicht in chiffrierter Form ausgeführt werden und darf keine Zeichen enthalten, deren Bedeutung nicht eindeutig festliegt ($239 Abs. 1 HGB)

· Nachträgliche Veränderungen müssen so vorgenommen werden, dass der ursprüngliche Inhalt erkennbar bleibt ($239 Abs. 3 HGB

· Sämtliche Buchungen müssen durch Aufzeichnungen und Belegen nachvollziehbar sein ($239 Abs. 4 HGB)

· Die Belege müssen fortlaufend nummeriert und geordnet abgelegt werden.

· Alle Buchführungsunterlagen müssen aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres in welcher der Geschäftsvorfall stattgefunden hat. Die Aufbewahrungsfrist beträgt gemäß $ 257 Abs. 4 HGB

- 10 Jahre für Handelsbücher und Inventare

- 10 Jahre für alle buchungsrelevanten Belege, wie z.B. Rechnungen, Lieferscheine, Quittungen, Bankauszüge und Gehaltslisten

- 6 Jahre für empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie die Kopien für abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe.

Die Buchhaltung ist nach § 238 Abs. 1 Satz 2 HGB so zu einzurichten, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermittelt. Aus den genannten Gründen hat die Einhaltung der formalen Anforderungen zugleich eine materielle Bedeutung.


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