Buchführungspflicht


 

 

Jeder Kaufmann ist verpflichtet Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die buchführungspflichtigen Personen und Unternehmen sind durch den Gesetzgeber festgelegt worden. Liegt ein Eigeninteresse der Geschäftsleitung bzw. ein wirtschaftlich bzw. gesellschaftspolitisch begründetes schutzwürdiges Fremdinteresse an der Führung von Büchern eines Unternehmens vor, dann ist die Buchführung obligatorisch.

 

Von der Buchführungspflicht ausgenommen sind leicht überschaubare Kleinstbetriebe mit geringfügiger Geschäftstätigkeit. Bei Kleinstbetrieben erscheint eine umfängliche Buchhaltung entbehrlich. Die Buchhaltungspflicht ist für Kleingewerbetreibende mit einem zu hohem Aufwand verbunden und unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten steht die Aussagekraft in keinem Verhältnis zum Aufwand des Erstellens der Buchhaltung. Bei professionellen Klein- und Mittelständischen Unternehmen besteht ein Eigeninteresse der Unternehmensleitung an einer aussagefähigen Buchhaltung. Die Daten der Buchhaltung haben einen betriebswirtschaftlichen Informationsgehalt. Die Buchhaltungsdaten können aufgearbeitet werden und in das interne Controlling übernommen werden. Aus den Daten der Buchhaltung können somit z.B. auch Rückschlüsse auf die Preisgestaltung der einzelnen Dienstleistungen und Produkte vorgenommen werden.

Bei Betrieben ist die ausdrückliche Verpflichtung zur Buchführung angezeigt. Denn der Kaufmann könnte versucht sein, den Nutzen der Buchführung gegen die Nachteile abzuwägen, die sich aus einer wahrheitsgemäßen Rechnungslegung ergeben könnten (z.B. die Ablehnung von Kreditanträgen), und als Folge dieses Interessenkonflikts auf eine Buchhaltung verzichten.

Das Fremdinteresse von Betriebsexternen an der Führung von Büchern kann mannigfaltige Motive haben und erstreckt sich deshalb auch auf sehr unterschiedliche Interessengruppen

  • Anteilseigner möchten die Entwicklung ihres Unternehmens und damit zugleich die Wertentwicklung ihrer Beteiligung verfolgen.

  • Banken und Lieferanten müssen vor der Kreditvergabeentscheidung das Kreditrisiko abschätzen.

  • Kunden und Lieferanten interessieren sich an einer dauerhaften positiven Entwicklung der geschäftlichen Beziehungen.

  • Arbeitnehmer betrachten sorgen- und erwartungsvoll die Entwicklung ihres Unternehmens als Arbeitsplatzgeber und Einkommensquelle.

  • Bei Rechtsstreitigkeiten werden von Gerichten beweiskräftige Unterlagen aus dem Rechnungswesen zur Klärung von Sachverhalten verlangt.

  • Das Finanzamt ermittelt auf Basis der Buchhaltung die Steuerschuld.

Auf Makroökonomischer Ebene sind die staatlichen Verwaltungen auf betriebliche Informationen des Rechnungswesens angewiesen, um wirksame wirtschaftspolitische Steuerungsmechanismen auszulösen. Dabei stehen Subventionen sowie Steuerbegünstigungen für einzelne Branchen, die Fusionskontrolle marktbeherrschender Unternehmen durch das Kartellamt sowie der Verbraucherschutz im Fokus des gesellschaftspolitischen Interesses.

Der Gesetzgeber verpflichte die Unternehmen zur Buchführung, da ein schutzwürdiges Eigen- oder Fremdinteresse der oben aufgezeigten Interessengruppen an der Buchführung vorliegt. Im Handelsgesetz wird jeder Kaufmann nach §238 Abs. 1 HGB zur Buchführung verpflichtet. Die handelsrechtliche Buchführungspflicht wird durch weitere Vorschriften aus spezifischen Gesetzestexten noch untermauert. Im § 41 des GmbH-Gesetzes, im § 33 des Genossenschaftsgesetzes, in den §§ 25 und 26 des Kreditwesengesetzes sowie im §55 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

Wegen der steuerrechtlichen Vorschriften gewerblicher Unternehmen sind kleinere Unternehmen auch buchführungspflichtig, sobald der Umsatz, der Gewinn oder das Betriebsvermögen bestimmte Größenmerkmale erreichen und überschreiten. Dies gilt auch für Unternehmen die handelsrechtlich keine Kaufmannseigenschaft haben. Aus dem Umsatzsteuergesetz und dem Einkommensteuergesetz werde jede Menge buchführungsrelevante Vorschriften abgeleitet.

Das größte Problem ergibt sich für Unternehmen die keine bzw. unzureichende Buchführung dem Finanzamt vorlegen können. Die Finanzbehörde schätzt die Besteuerungsgrundlage Ihres Unternehmens. Für den Steuerschuldner führt diese Maßnahme im Regelfall zu einer deutlich höheren Steuerlast, die auf Grund von Vergleichswerten und Schätzungen durchgeführt werden. Legitimiert wird das Vorgehen der Finanzbehörden durch den § 162 der Abgabenordnung. Die ordnungsgemäße Buchführung spart Ihrem Unternehmen richtig Geld. Außerdem können strafrechtliche Konsequenzen bei der Insolvenzverschleppung drohen, die in der Regel katastrophale Folgen für Ihre Existenz bedeuten.

 

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